Überwachungsplan – nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS 2
Wichtiger HinweisImportieren Sie die mit der Anwendung „BEHG-Überwachungsplan“ generierte XML-Datei in diese neue Anwendung, auch wenn Sie keine Änderungen an Ihrem bereits genehmigten Überwachungsplan vornehmen und bei der DEHSt einreichen wollen. Nur mit dieser Anwendung erzeugte Datensätze können zukünftig für die Erstellung von Emissionsberichten ab dem Berichtsjahr 2024 genutzt werden.
Emissionsbericht 2024 – nEHS
Wichtiger HinweisFür die Erfassung der Daten zum nEHS-Emissionsbericht und EU-ETS-2-Emissionsbericht wird eine eigenständige Erfassungsanwendung im Formular-Management-System zur Verfügung stehen, die für das Berichtsjahr 2024 zwingend zu nutzen ist. Über die Produktivsetzung dieser Anwendung werden wir in einem Newsletter informieren.
BEHG-Emissionsbericht 2023
Wichtiger HinweisWenn Sie aus Ihrem Steuerlager ausschließlich fremde (also keine eigenen) Brennstoffe in Verkehr bringen, sind Sie kein BEHG-Verantwortlicher gemäß § 3 Nr. 3 BEHG und müssen lediglich die nicht zugelassenen Einlagerer sowie die Brennstoffe (Kraft- und Heizstoffe) nach Art und zugehöriger Menge benennen. Dafür stellen wir Ihnen die Anwendung „Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“ zur Verfügung!
BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030
Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage 2023-2025
Nachweis der ökologischen Gegenleistungen 2024